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Keine Haftung für Links
Landgericht
Frankenthal (Pfalz)
Urteil
vom 28.11.2000 (Az.: 6 O 293/00)
Eigener
Leitsatz:
Hyperlinks innerhalb
einer Linksammlung unterfallen der Haftungsprivilegierung des §
5 III TDG. Die Links erfüllen insoweit lediglich die Funktion
eines Türöffners und dienen nur der Erleichterung des Zugangs
zu den fremden Angeboten. Damit ist eine Verantwortlichkeit für
die fremden Inhalte grundsätzlich ausgeschlossen.
Urteil
In dem Rechtsstreit
(...)
wegen Schadensersatzes,
hat die 6.
Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ...
auf die mündliche
Verhandlung vom 17. Oktober 2000
f ü r R e c h t e r k a n
n t :
- Die Klage wird
abgewiesen.
- Der Kläger
hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen,
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
2.200,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger
begehrt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 18.000,-- DM
wegen Verletzung seines Urheberrechts durch unberechtigte Veröffentlichung
von insgesamt 9 Bildern im Internet.
Der Kläger
ist als Fotograf tätig und bestreitet hieraus seinen
Lebensunterhalt. Darüber hinaus ist er Inhaber des
Wasgau-Fotokunst-Verlages Stöbener, in dem er seine Lichtbilder
veröffentlicht.
Der Kläger trägt vor,
der
Beklagte betreibe unter der Fa. WEB-Design Spies als
Werbeagentur eine Domäne "Pfälzer Links" im
Internet. Der Beklagte habe unberechtigterweise 9 Bilder des Klägers
im Internet veröffentlicht, und zwar betreffend das
Hotel-Restaurant "Zur Post" in Hinterweidenthal (5
Bilder) und das Hotel "Zum Ochsen" in Hauenstein (4
Bilder). Unstreitig sind die betreffenden Bilder auf den
Internetseiten mit den URL "www.Landgasthof-Ochsen.de"
(Bl. 5 d.A.) sowie "www.Hinterweidenthal.de/post" (Bl.
18 d.A), "www.Hinterweidenthal.de/post/Ausflug.htm" (Bl.
20 d.A.) und unter "www.Hinterweidenthal.de/Holtelres.htm"
(Bl. 21 d.A.) zu finden. Unstreitig bestanden auch sogenannte
Links von der Homepage "www.Pfaelzer-Links.de" zu den
Domains "Landgasthof-Zum-Ochsen.de" und "Hinterweidenthal.de",
so dass auch zu den oben genauer bezeichneten Adressen im
Internet, die die streitgegenständlichen Bilder enthalten, eine
Verknüpfung hergestellt war.
Der Kläger trägt weiter
vor
dass
entgegen der Auffassung des Beklagten dieser auch passiv
legitimiert sei, weil er der Betreiber der Home-Page "Pfälzer
Links" sei und nicht seine Ehefrau Frau Barbara Spies. Dies
ergebe sich schon daraus, dass es eine Domäne "Wernersberg.de"
gäbe, die vom Beklagten betrieben werde. Auf der Startseite
"Wernersberg.de" sei die Domäne "Pfälzer
Links" integriert. Hierfür erkläre sich der Beklagte -
nicht dessen Ehefrau - als zuständig, weil in seinem Impressum
zu lesen sei, dass er der Betreiber der Home-Page sei und auch für
deren Inhalt verantwortlich sei. Als Inhaber der Domäne
"Pfälzer Links.de" sei er auch verantwortlich für
die Urheberrechtsverletzung, die durch die unberechtigte Veröffentlichung
der Bilder des Klägers unter den o.g. Internet-Adressen (URL's)
eingetreten sei. Der Beklagte sei kein harmloser
Access-Provider, sondern eindeutig ein Service-Provider im Sinne
des Urheberrechts. Er biete seinen Kunden Home-Pages auf seinem
eigenen Rechner an und das als Service gegen Entgelt. Er kenne
auch die Angebote seiner Kunden, die er auf seinem eigenen
Rechner anbiete und über die er im Sinne des
§ 5 Abs.
2 TDG verfügen könne, die er also ggfls. sperren bzw.
herausnehmen könne. Der Beklagte kenne natürlich den Inhalt
seiner "Pfälzer links" und es wäre ihm ein leichtes,
die streitgegenständlichen Fotos aus den von ihm betriebenen,
Home-Pages herauszunehmen. Soweit der Beklagte die Urheberschaft
der Fotos bestreite, seien diese bewiesen durch die Vorlage von
Postkarten, die den Aufdruck "Wasgau-Fotoverlag-Stöbener"
tragen. Der Beklagte habe dem Kläger durch die für ihn
kostenlose Nutzung im Internet einen gehörigen Schaden zugefügt,
weil der Kläger bzw. dessen Verlag nun von seinen früheren
Kunden keine Aufträge mehr erhielt. Daher sei ein
Schadensersatz in Höhe von 2.000,-- DM pro Bild, mithin also
18.000,-DM, angemessen.
Der Kläger
beantragt,
der
Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.000,-- DM nebst 4 %
Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der
Beklagte beantragt,
Die Klage
abzuweisen.
Er trägt
vor,
nicht er
sei Betreiber der Home-Page "Pfälzer Links" sondern
seine Ehefrau, Frau Barbara Spies. Allein sie habe ein Gewerbe für
Internet-Dienstleistungen angemeldet und sei für die Gestaltung
und den Inhalt der Home-Page verantwortlich (Beweis: Vernehmung
der Zeugin Spies, Bl. 33 d.A.). Die streitgegenständliche
Home-Page Restaurantbetriebe in Hinterweidenthal sei durch die
Fa. "HWS PC - Meister Service Hans Stommel" erstellt.
Diese Firma habe auch die Home-Page mit dem Titel
"Willkommen im Restaurant "Zur Post" erstellt.
Der Beklagte betreibe auch keine Fa. "WEB-DESIGN
Spies" als Werbeagentur.
Unabhängig
hiervon bestehe auch keinerlei Schadensersatzanspruch des Klägers.
Die Domäne' "Pfälzer Links" bietet dem Nutzer eine
nach verschiedenen Kategorien und Branchen geordnetes Angebot
auf den Zugang zu Internetseiten Dritter in der Region Pfalz.
Nach Anklicken von Hotelgaststätten erscheine sodann ein
Verzeichnis von geführten Gaststätten. Zugang zu den
Internetseiten habe jede dritte Person. Jeder, ob Privatperson
oder Firma, könne über ein Formular kostenlos einen Link auf
seiner eigenen Home-Page bei der Domäne "Pfälzer
Links" anmelden. Die Anmeldungen würden grundsätzlich
nicht auf ihren Inhalt überprüft, da es sich um eine reine
Zugangsmöglichkeitseröffnung durch die Domäne "Pfälzer
Links" handele. Lediglich bei offensichtlichem
strafrechtlichen Inhalt rechtsextremer, rassistischer oder
pornographischer Form werde die Aufnahme verweigert. Wie bei
allen anderen Kunden, verweise auch bezüglich der streitgegenständlichen
Home-Pages lediglich ein Textlink auf diese Seiten. Nach Betätigung
des Textlinkes werde ein eigenes Fenster mit einer anderen URL,
nämlich "Hinterweidenthal.de/hotels" geöffnet. Es
sei somit für jeden Nutzer sofort klar erkenntlich, dass es
sich nicht um ein eigenes Angebot der Domäne "Pfälzer
Links" handele, sondern lediglich der Zugang zu einer
fremden Home-Page vermittelt wird. Außerdem enthalte die Domäne
"Pfälzer Links" einen Haftungsausschluss. Die
Verantwortlichkeit und die Haftung des Betreibers der HomePage
"Pfälzer Links" ergebe sich ausschließlich aufgrund
der §§ 5 f f Teledienstegesetz (TDG) . Der Betreiber der
Home-Page sei lediglich Access-Provider und auf ihn sei § 5
Abs. 3 Teledienstegesetz anwendbar. Die Betreiber der Seite
"Pfälzer Links.de" hätten die Home-Pages, die die
streitgegenständlichen Bilder enthielten, nicht auf ihrem
eigenen Rechner angeboten und somit hierüber nicht verfügt und
auch nicht verfügen können. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt
die Möglichkeit gehabt, den Inhalt der betreffenden Seiten zu
sperren bzw. herauszunehmen. Derjenige, der einen Link setze,
beherrsche nämlich den fremden Inhalt einen sogenannten "Content"-
nicht und er kann diesen auch nicht verändern. Den Betreibern
der Seite "Pfälzer Links.de" sei es lediglich möglich
gewesen, den entsprechenden Link zu löschen, was mittlerweile
auch geschehen sei. Damit seien die Betreiber auch ihrer
Verpflichtung aus §5 Abs. 4 TDG nachgekommen, weil sie den
entsprechenden Link entfernt hatten, nachdem sie durch den Kläger
auf den möglicherweise problematischen Inhalt der Seite
aufmerksam gemacht worden seien.
Zur Ergänzung
des Tatbestandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze
der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige
Klage ist unbegründet.
Der Kläger
hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 97
Urhebergesetz auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe.
Zwar
spricht vieles dafür, dass der Beklagte Inhaber der Domäne
"Pfälzer Links.de" ist, insbesondere der Eintrag in
der Denic-Datenbank, die den Beklagten als Domäne-Inhaber
ausweist (Bl. 69 d.A.) und auch seine Sachkenntnis über die
Inhalte etc. der Homepage. Doch konnte diese Frage offen
bleiben, da selbst für den Fall, dass der Beklagte Betreiber
der betreffenden Homepage sein sollte, seine Haftung aufgrund
der besonderen Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) vom
22.07.1997 (abgedruckt in "Das Deutsche Bundesrecht, 853.
Lieferung-August 2000, VI H, 10 a)) ausgeschlossen ist. Die
zivil-, urheber-, wettbewerbs- und markenrechtliche Haftung von
Teledienstenanbietern wird nämlich, durch § 5 TDG begrenzt
(vgl. Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage München 1999, § 97,
Randnr. 40 a, Seite 1511).
Dass der
Betreiber der Home-Page "Pfälzer Links" Dienste
anbietet im Sinne des § 3 Ziffer 1 TDG ist unproblematisch, da
er jedenfalls den Zugang zur Nutzung fremder Teledienste
vermittelt.
Anbieter
sind gemäß § 5 Abs. l TDG für eigene Inhalte, die sie zur
Nutzung bereit halten, nach den allgemeinen Gesetzen
verantwortlich. Für fremde Inhalte dagegen, die sie zur Nutzung
bereit halten, besteht eine Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2
TDG nur dann, wenn der Anbieter von diesen Inhalten Kenntnis hat
und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu
verhindern. Nicht verantwortlich dagegen sind Anbieter nach § 5
Abs. 3 TDG für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den
Zugang zur Nutzung vermitteln (vgl. Schricker, aa0,Randnr. 40 a,
Seite 1519). Im vorliegenden Fall richtet sich die
Verantwortlichkeit aber nach § 5 Abs. 3 - TDG. Der Betreiber
der HomePage "Pfälzer Links" vermittelt nämlich
lediglich den Zugang zur Nutzung, indem er auf seiner Homepage
Links zu den übrigen Homepages herstellt, auf denen dann die
streitgegenständlichen Bilder abgelegt sind. Bei den Bildern
handelt es sich aber daher um fremde Inhalte, auf die verwiesen
wird. Wie der Beklagte dargelegt hat, sind die streitgegenständlichen
Bilder (in digitalisierter Form) auch nicht auf den Rechner des
Home-Page-Betreibers abgelegt. Es werden vielmehr lediglich beim
Anklicken der Links auf der Home-Page "Pfälzer Links"
unter Zuhilfenahme des Internets Verknüpfungen zu den Daten auf
fremden Rechnern hergestellt. Der Kläger hat dies zwar
bestritten und behauptet, dass seine Fotografien auf dem Rechner
des Beklagten zugänglich gemacht werden würden, wenn man den
Link anklickt, hat aber für diese Behauptung keinen Beweis
angetreten. Damit liegt also auch keine Haftung eines
Host-Providers vor, weil dieser fremde Inhalte auf eigenen
Rechnern zugänglich macht, so dass auch kein Fall des § 5 Abs.
2 -TDG vorliegt (Schricker aaO, § 97 Urhebergesetz, Randnr.
40e). Erst recht liegt keine Haftung eines Content-Providers
vor, § 5 Abs. 1 TDG, der eigene oder f remde Inhalte, mit denen
er sich identifiziert und die er sich zu eigen macht, auf
eigenem Rechner speichert und zur Verfügung stellt (vgl.
Schricker aaO, § 97 Urhebergesetz, Randnr. 40 d) , weil es hier
auch schon an der Identifizierung mit den fremden Inhalten
fehlt. Im vorliegenden Fall haben die Links lediglich die
Funktion eines Türöffners für Dritte und dienen nur der
Erleichterung des Zugangs des Nutzers zu den betreffenden
Homepages, wobei die Inhalte auf fremden Rechnern gespeichert
sind und von diesem auch direkt zum Nutzer Übermittelt werden.
Die Home-Page "Pfälzer Links" stellt sich also als
"kleine Suchmaschine" dar, wobei die Links dem Nutzer
lediglich die umständliche Eingabe der Adresse der anderen auf
der Home-Page "Pfälzer Links" verzeichneten
Home-Pages durch, direktes Anklicken erspart. Damit ist aber
eine Verantwortlichkeit gemäß § 5 Abs. 3 TDG für die Inhalte
auf den fremden Homepages, die die streitgegenständlichen
Bilder beinhalten, ausgeschlossen. Der Verpflichtung zur
Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte gemäß § 5 Abs. 4
TDG ist die Beklagtenseite auch nachgekommen, indem sie den
Link, also die Verknüpfung zu den streitgegenständlichen
Homepages unbestritten sperren ließ.
Aus diesen Gründen ist
die Haftung des Beklagten ausgeschlossen, und somit die Klage
als unbegründet abzuweisen gewesen.
Der Kläger hat als
unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen gemäß
§ 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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